JudikaturOGH

RS0044588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1948

Die Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO läuft im Falle einer Nichtigkeitsklage wegen Verletzung der Vorschriften der Schutzverordnung nicht vom Wegfall des Hindernisses, sondern von der Zustellung des Urteiles an den Betroffenen.

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