RS0044588 – OGH Rechtssatz
Die Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO läuft im Falle einer Nichtigkeitsklage wegen Verletzung der Vorschriften der Schutzverordnung nicht vom Wegfall des Hindernisses, sondern von der Zustellung des Urteiles an den Betroffenen.