Zur Gültigkeit der schenkungsweisen Abtretung einer Forderung auf den Todesfall genügt die Übergabe der Abtretungsurkunde an den Beschenkten. In diesem Falle ist die Errichtung eines Notariatsakt nicht erforderlich.
…jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0106373, RS0011165). Damit bringt der Beklagte aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war…
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