RS0098380 – OGH Rechtssatz
Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig (§ 221 Abs 1 StPO) zugestellt wurde, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat.