Für die Klage, mit der von der Gemeinde der Ersatz des Schadens, den Organe einer Bezirksvorstehung durch Wegschaffung, Verwendung und Versteigerung einer Geschäftseinrichtung ohne gesetzliche Grundlage verursacht haben, begehrt wird, ist der Rechtsweg zulässig. Eine Verurteilung kann mangels Haftung des in Art 23 Abs 1 B-VG verhießenen Ausführungsgesetzes über die Haftung der Gebietskörperschaften für die Schäden, die von ihren Organen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Aufgaben zugefügt wurden, nicht erfolgen.
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