JudikaturOGH

RS0008419 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1948

Weder nach dem Nichtigkeitsgesetz, noch nach dem Ersten RStG kann bei Hervorkommen neuer Erbansprüche nach rechtskräftiger Einantwortung ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Abhandlungsverfahren für nichtig erklärt und erneuert werden. Der Berechtigte kann seine Erbansprüche nur durch eine Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen.

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