JudikaturOGH

RS0019135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1979

Die Haftung des Garagierungsunternehmens nach § 970 ABGB erstreckt sich auch auf den Schaden, den der Einsteller dadurch erleidet, daß ein Fremder durch List den Zutritt zu dem in der Garage eingestellten Auto erreichte und dessen Wegschaffung bewerkstelligte.

Rückverweise