RS0019135 – OGH Rechtssatz
Die Haftung des Garagierungsunternehmens nach § 970 ABGB erstreckt sich auch auf den Schaden, den der Einsteller dadurch erleidet, daß ein Fremder durch List den Zutritt zu dem in der Garage eingestellten Auto erreichte und dessen Wegschaffung bewerkstelligte.