JudikaturOGH

RS0007877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2016

§ 104 Abs 3 AußStrG bezieht sich nur auf bewegliche Sachen. Bloßes Bucheigentum ist nicht abzuhandeln, doch sind die §§ 28 ff LiegTeilG anzuwenden. Erfolgt der Tod einer Person, gegen die sich die Eintragung richtet, nach Ausstellung der verbücherungsfähigen Urkunde, aber vor Überreichung des Einverleibungsgesuches, so besteht kein Eintragungshindernis: Mitwirkung des Abhandlungsgerichtes zur Verbücherung des Kaufvertrages nicht erforderlich.

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