RS0036074 – OGH Rechtssatz
Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die nur die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung für Prozesskosten betrifft, ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.
…§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unanfechtbar (9 ObA 225/94, SZ 67/237; RIS Justiz RS0036138; RS0036074). Da es insoweit keinen Grund gibt zu differenzieren, handelt es sich auch bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit einer…
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