JudikaturOGH

RS0035312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1947

Der Mangel der Ermächtigung zur Prozeßführung kann nicht zur Begründung einer Nichtigkeitsklage dienen. Der Anfechtungsgrund nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO liegt aber vor, wenn für den Beklagten ein Vermögensverwalter von der britischen Militärregierung bestellt wurde und dieser den Beklagten im Prozesse nicht vertreten hat und daher der Mangel der Prozeßfähigkeit vorliegt.

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