Auch die Vorschrift des § 281 Abs 3 StPO (Verletzungen von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem A nachteiligen Einfluß üben konnte) ist anlog im Disziplinarverfahren anzuwenden. Im Disziplinarverfahren bedeutet schon der Versuch begrifflich das Disziplinarverfahren. Übertretung des Verbotes der Berufsausübung im Sinne des § 5 RAO 1945 bildet wohl eine schwere Berufspflichtenverletzung, steht aber nicht unter der Strafsanktion des § 13 lit b Disziplinarstatut.
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