JudikaturOGH

RS0034341 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1947

Der Pfandgläubiger kann sich aus dem in seinen Händen befindlichen Pfand zwar für eine verjährte Hauptforderung, nicht aber für die gemäß § 1480 ABGB verjährten Zinsen Befriedigung verschaffen.

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