JudikaturOGH

RS0101256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2009

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß § 364 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu.

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