JudikaturOGH

RS0057612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1939

Wird während des Revisionsverfahrens über eine Scheidungsklage eine Klage auf Aufhebung der Ehe nach § 37 EheG eingebracht, sind die Urteile der Vorgerichte aufzuheben, damit die erste Instanz über das Aufhebungsbegehren entscheiden kann, da erst in dem Falle, als dieses abgewiesen wird, eine Scheidung der Ehe ausgesprochen werden kann.

Rückverweise