RS0026937 – OGH Rechtssatz
Nicht schon bei jedem Mitverschulden des Beschädigten, sondern nur wenn dieser das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst hat, ist die Schadensteilung nach § 1304 ABGB ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB ist ein bloß aushilfsweiser; er setzt voraus, dass der Beschädigte nicht nach § 1309 ABGB Ersatz erlangen konnte.