RS0042587 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO findet nur Anwendung auf solche berufungsgerichtliche Sachentscheidungen in Bagatellsachen, bei denen eine Berufung nach § 501 ZPO zulässig war. Hingegen ist die Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht den Bagatellcharakter übersah und das Urteil abänderte.