RS0069142 – OGH Rechtssatz
Der Begriff der Untermiete im Sinne des § 19 Abs 2 Z 12 MG deckt sich mit dem der Aftermiete des § 1098 ABGB. Auch wenn die ganze Wohnung weitervermietet wurde, ist dieser Kündigungsgrund anzuwenden (entgegengesetzt SZ 8/202 und 6/295).