JudikaturOGH

RS0069142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1949

Der Begriff der Untermiete im Sinne des § 19 Abs 2 Z 12 MG deckt sich mit dem der Aftermiete des § 1098 ABGB. Auch wenn die ganze Wohnung weitervermietet wurde, ist dieser Kündigungsgrund anzuwenden (entgegengesetzt SZ 8/202 und 6/295).

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