JudikaturOGH

RS0030165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1938

Haftung des Eigentümers eines Pferdes für den durch den Biß entstandenen Schaden nach § 1320 ABGB, wenn er es unterlassen hat, dem Kutscher eine Begleitperson zur Beaufsichtigung des Pferdes während der Abwesenheit des Kutschers beizugeben oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die geeignet wären, eine Verletzung der Passanten hintanzuhalten.

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