RS0000348 – OGH Rechtssatz
Pfändung von Ersteherrechten. Das Fehlen der im § 9 EO angeführten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden bedeutet einen wesentlichen Mangel des Antrages und nicht bloß ein Formgebrechen, daß gemäß § 84 ZPO, beseitigt werden kann.