JudikaturOGH

RS0000348 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1938

Pfändung von Ersteherrechten. Das Fehlen der im § 9 EO angeführten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden bedeutet einen wesentlichen Mangel des Antrages und nicht bloß ein Formgebrechen, daß gemäß § 84 ZPO, beseitigt werden kann.

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