RS0047130 – OGH Rechtssatz
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. Während der Zeit einer solchen Lebensgemeinschaft ruht die Unterhaltspflicht des (geschiedenen) Mannes, gleichgültig, ob und welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.