Wenn das Erstgericht im Wiederaufnahmsverfahren entgegen den Bestimmungen der §§ 538, 543 ZPO mittels Urteil erkannt hat, kann das Berufungsgericht die Wiederaufnahmsklage in sinngemäßer Anwendung des § 543 ZPO durch Beschluß zurückweisen (Vgl SZ 7/64 und JBl 1932,525).
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