Ein Rechtsgeschäft ist mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt.
RG vom 25.04.1940, VIII 436/39; Veröff: DREvBl 1940/240
…§ 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 48/22 = RIS Justiz RS0016837 [T4]; vgl auch SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS Justiz RS0106080) und Lehre ( Krejci in Rummel 3 § 879 Rz 19; Apathy/Riedler…
…bestehendes - gesetzliches Verbot nicht jedenfalls eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach sich ziehen, weil Nichtigkeit nur eintritt, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt (RIS Justiz RS0016837, RS0016792). Dem Artikel IX des Konkordats 1933, BGBl II 1934/2, ist unter anderem durch § 7 ARG dahin Rechnung getragen, als der 8. …
…RIS Justiz RS0016454). Ein verbotenes Rechtsgeschäft ist allerdings mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck der Verbotsnorm verlangt (RIS Justiz RS0016837). Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäfts (RIS Justiz RS0016843). In…
…verletzten Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts notwendigerweise verlangt und sich diese nicht mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, wie beispielsweise mit einer Bestrafung, begnügt (RIS Justiz RS0016837; RS0016840; 2 Ob 173/12y). Die Annahme einer Nichtigkeitssanktion setzt im Allgemeinen voraus, dass der Inhalt des Vertrags die Übertretung eines gesetzlichen Verbots…
…grundsätzlich absolut nichtig (RIS Justiz RS0016432). Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz gilt dies allerdings nur dann, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt (RIS Justiz RS0016837). So bewirkt zum Beispiel das Gebot nach dem Ärztegesetz an Fachärzte, ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken, nicht die zivilrechtliche Ungültigkeit eines dagegen…
…verletzten Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts notwendigerweise verlangt und sich diese nicht mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, wie beispielsweise mit einer Bestrafung, begnügt (RIS Justiz RS0016837; RS0016840). Die Annahme einer Nichtigkeitssanktion setzt im Allgemeinen voraus, dass der Inhalt des Vertrags die Übertretung eines gesetzlichen Verbots bewirkt bzw dazu verpflichtet oder dessen…
…Fall des § 1 Abs 3 Sbg BGG – die Norm nicht ausdrücklich anordnet, dass ihr widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen (vgl RS0016837). [24] 1.4. § 1 Abs 3 Sbg BGG untersagt nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Teilung bzw Vereinigung von Grundstücken sowie die…
…sind Rechtsgeschäfte gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet (RS0016840). Entscheidend ist, ob der Zweck des Verbotsgesetzes die Nichtigkeit verlangt (RS0016837). [25] 7.2 Auch ob ein Vertrag absolut oder relativ nichtig ist, hängt vom Zweck des verletzten Verbotsgesetzes ab. Der Vertrag ist absolut unwirksam, wenn…
…sich die verletzte Norm nicht mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestrafung begnügt (vgl 6 Ob 64/12y mwN; RIS-Justiz RS0016837, RS0016840; Kolmasch aaO § 879 Rz 3; Bollenberger aaO § 879 Rz 3). Der Zweck des Verbots entscheidet auch darüber, ob…
…Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn dies ausdrücklich normiert ist oder insoweit der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts notwendig verlangt (RIS Justiz RS0016837; 7 Ob 90/13f; Riedler in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 879 Rz 3, jeweils mwN). 1.2. Nach § …
…beurteilen. [13] 2.6. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt (RS0016837). Nach ebenso ständiger Rechtsprechung führt das Fehlen der erforderlichen Gewerbeberechtigung nicht zur Nichtigkeit des davon betroffenen Vertrags iSd § 879 Abs 1 ABGB…
…vielmehr, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt, wenn – wie im Anlassfall – die Norm nicht ausdrücklich anordnet, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen (RS0016837). [7] 2.2. Die Argumentation des Rekursgerichts, dass der zentrale Zweck der Verordnung auf den Schutz der betreuten Person abziele, ein solcher aber hinsichtlich des…
…Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt (RIS Justiz RS0016837 und RS0016840; Apathy in Schwimann , ABGB 2 V, Rz 3 zu § 879; Krejci in Rummel ABGB 3 Rz 25 …
…der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäfts erfordert (RIS Justiz RS0016843; RS0016840; RS0016837). Absolute Nichtigkeit liegt bei Verstößen gegen Gesetze vor, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen (SZ 63/72; 4 …
…Grundregel gilt sowohl für Verträge als auch für einseitige Rechtsgeschäfte (RS0016534). Die Nichtigkeit tritt freilich nur ein, wenn der Zweck des Verbots dies verlangt (RS0016417; RS0016837). Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann hat die Verbotswidrigkeit zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts die Folge (RS0016454). Schon weil §…
…Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts notwendig verlangt (RIS Justiz RS0016837; RS0016840). Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Auf…
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