JudikaturOGH

RS0035748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1937

Nach § 23 Abs 2 UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach § 23 Abs 1 dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu § 93 JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vorliegt.

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