JudikaturOGH

RS0036774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1961

Die aus § 155 ZPO sich ergebende Folge des Weiterwirkens der Prozeßvollmacht kann durch Beschluß des Abhandlungsgerichtes (Ermächtigung an den Verlassenschaftskurator zur Weiterführung des Rechtsstreites) nicht beseitigt werden.

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