RS0007678 – OGH Rechtssatz
Die von einem nicht bervorrechteten Gläubiger des Erblassers erwirkte Absonderung des Nachlaßvermögens gemäß § 812 ABGB hindert nicht, das Nachlaßvermögen gemäß § 73 AußStrG der Witwe auf Abschlag der bevorrechteten Forderung für Begräbniskosten zu überlassen.