Zur Abgrenzung der Tatbestände der Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Einschränkung der persönlichen Freiheit nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB), der Erpressung nach dem § 98 StG (Nötigung nach § 105 StGB bzw Erpressung nach § 144 StGB) und der gefährlichen Drohung nach dem § 99 StG (nunmehr § 107 StGB).
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