RS0071462 – OGH Rechtssatz
Ist im vorangegangenen Zivilverfahren der Patenteingriffsklage rechtskräftig stattgegeben worden, so kann ungeachtet der in einem späteren Verfahren vor dem Patentgerichtshof ausgesprochenen Nichtigkeit des Patents ein Ersatzanspruch für die im Zivilverfahren getroffenen einstweiligen Vorkehrungen nach § 112 PatG nicht erhoben werden.