JudikaturOGH

RS0004104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1986

Wenn der Drittschuldner den Betrag einer Forderung beim Exekutionsgericht erlegt, weil auf die Forderung von zwei Gläubigern Exekution geführt wird und eine dritte Person die Hälfte der Forderung auf Grund einer Zession für sich beansprucht, hat das Exekutionsgericht nur die Hälfte des erlegten Betrages nach § 307 EO zu behandeln und zu verteilen; hinsichtlich der anderen Hälfte ist es den Beteiligten zu verteilen; hinsichtlich der anderen Hälfte ist es den Beteiligten zu überlassen, das Einvernehmen herzustellen oder den Klageweg zu beschreiten.

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