RS0007118 – OGH Rechtssatz
Die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gelten hauptsächlich hinsichtlich der Rechtsmittelordnung. Daher gilt in Geschäften außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO; wonach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, sondern auch die Bestimmung des § 528 ZPO.