JudikaturOGH

RS0007118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2004

Die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gelten hauptsächlich hinsichtlich der Rechtsmittelordnung. Daher gilt in Geschäften außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO; wonach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, sondern auch die Bestimmung des § 528 ZPO.

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