JudikaturOGH

RS0059906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Ein Beschluss der Generalversammlung ist im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustande gekommen anzusehen, wenn bei der Abstimmung eine Person mitwirkte, die gemäß § 39 Abs 3 des angeführten Gesetzes kein Stimmrecht hatte.

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