RS0059906 – OGH Rechtssatz
Ein Beschluss der Generalversammlung ist im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustande gekommen anzusehen, wenn bei der Abstimmung eine Person mitwirkte, die gemäß § 39 Abs 3 des angeführten Gesetzes kein Stimmrecht hatte.