RS0015483 – OGH Rechtssatz
Ehegatten haften im Falle einer Gütergemeinschaft für Gemeinschaftsschulden persönlich und solidarisch, aber nur mit dem Gemeinschaftsvermögen; sie sind Schuldner mit beschränkter Haftung. Die Aufhebung des Gütergemeinschaftsvertrages ohne Liquidation nach § 1235 ABGB ändert nichts an dem Recht der Gläubiger, Bezahlung der Schuld bei Exekution in das der Gemeinschaft unterzogen gewesene Vermögen zu verlangen. Wenn die Ehegatten derartiger Vermögen nicht mehr besitzen, weil sie es veräußerten, so steht dem Gläubiger in Analogie zu § 802 ABGB der Anspruch zu, daß jeder Ehegatte bis zum Wert des Erhaltenen die Schuld bezahle. Die Verbindlichkeit mit beschränkter Haftung ändert sich dadurch in eine Haftung mit Betragsbeschränkung, für die jeder Ehegatte mit seinem nunmehrigen ganzen Vermögen haftet. Diesen Weg braucht der Gläubiger nicht zu gehen, solange sich das der Gemeinschaft unterzogen gewesene Vermögen noch im Besitze des einen oder des anderen Ehegatten befindet.