JudikaturOGH

RS0013597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2019

Die zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache durch die Miteigentümer zu treffenden Maßnahmen sind nicht als Angelegenheit der ordentl. Verwaltung anzusehen. Es hat daher gegebenenfalls der Richter gem § 835 ABGB zu entscheiden, ob solche Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht.

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