Die zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache durch die Miteigentümer zu treffenden Maßnahmen sind nicht als Angelegenheit der ordentl. Verwaltung anzusehen. Es hat daher gegebenenfalls der Richter gem § 835 ABGB zu entscheiden, ob solche Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht.
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