JudikaturOGH

RS0001769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1937

Die wegen Androhung einer Exekution eingebrachte Klage auf Feststellung, daß der Anspruch aus dem Exekutionstitel nicht zu Recht besteht, bildet einen Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO. Daß später die angedrohte Exekution tatsächlich geführt wurde, macht das Feststellungsbegehren nicht unzulässig.

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