JudikaturOGH

RS0025245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1937

Sittenwidrigkeit und Ungültigkeit eines gewinnsüchtigen, den ausländischen Devisenvorschriften widersprechenden, die Allgemeinheit schädigenden Geschäftes. Die Ungültigkeit des Geschäftes befreit den Beauftragten nicht von der Haftung, wenn er, bzw sein Erfüllungsgehilfe den Ausgleichungsanspruch nach § 877 ABGB schuldhaft (durch Versendung unter dem Namen eines fingierten Aufgebers) vernichtet hat.

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