RS0015682 – OGH Rechtssatz
Die gemäß § 835 ABGB vom Richter im außerstreitigen Verfahren getroffene Entscheidung kann sich nur auf das Verhältnis der Miteigentümer untereinander, nicht aber auf die Rechtsstellung des Dritten erstrecken, mit dem die Miteigentümer durch den strittigen Verwaltungsakt in Rechtsbeziehungen traten.