JudikaturOGH

RS0002913 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1937

Die Begünstigung des § 201 EO geht weder durch Zahlungsverzug und Terminverlust noch dadruch verloren, daß sich der Gläubiger neben der bedungenen fortlaufenden Abstattung das Recht auf Einforderung des ganzen Kapitals vorbehielt. Der voraussichtliche jährliche Ertragsüberschuß muß nicht nur zur Deckung der für den betreibenden Gläubiger erforderlichen Abstattungen, sondern auch zur Berichtigung der aneren nach den Verteilungsvorschriften der §§ 120 ff EO zu berücksichtigenden Ansprüche ausreichen.

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