§ 45 Abs 1 JN schließt ein Aufgreifen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Z 3 ZPO aus, sofern der Zuständigkeitsstreit ordentliche Gerichte betrifft.
Rückverweise
…RIS Justiz RS0046339; RS0042095). Liegt ein Anfechtungsausschluss vor, so kann die sachliche Unzuständigkeit auch im Berufungs und Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (vgl RIS Justiz RS0046350; RS0046430). § 45 JN gelangt auch dann zur Anwendung, wenn die Zuständigkeitsentscheidung von der zweiten Instanz gefällt wird (RIS Justiz RS0046328). 3.2 Den vom…