JudikaturOGH

RS0003590 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1936

1) Die Unterlassung eines Widerspruches gegen das Ersatzbegehren nach § 222 Abs 4 EO hat nicht den Verlust des Rekursrechtes zur Folge.

2) Der Ersatzanspruch des nachfolgenden Pfandgläubigers folgt der ungetilgten Resthypothek des vorangehenden, unverhältnismäßig befriedigten Pfandgläubigers im Range nach.

3) Ist für den Ersatz fordernden Berechtigten bei der nicht versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht in demselben Range schon eingetragen, dann entfällt die Festsetzung und Eintragung des Ersatzanspruches.

4) Bei der Ermittung des verhältnismäßigen Anteiles sind die Nebengebühren zum Kapital hinzuzurechnen.

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