RS0072011 – OGH Rechtssatz
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dem § 19 RAO besteht nicht bezüglich der Gelder, die von der Partei dem Rechtsanwalt mit einer Zweckbestimmung übergeben wurden und dadurch in der Hand des Anwaltes blieben, daß dieser Zweck nicht erreicht werden konnte.