JudikaturOGH

RS0003300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1936

Sind in einzelnen Steuergesetzen den betreffenden Abgaben die Vorzugsrechte der Bundessteuern zuerkannt, so müssen ungeachtet der Bestimmung des § 91 GSVG diese Abgaben hinsichtlich des gesetzlichen Pfandranges den Bundessteuern gleichgestellt und vor den Sozialversicherungsbeiträgen befriedigt werden.

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