JudikaturOGH

RS0096172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1936

Eine Verhandlung über die Gültigkeit einer Ehe ist bei dem Zivilgerichte dann im Sinne des § 5 Abs 3 StPO anhängig, wenn die Klage überreicht ist. Streitanhängigkeit ist hiezu nicht erforderlich.

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