JudikaturOGH

RS0071573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1961

Über einen gemäß § 6 Abs 2 RatenG gestellten Antrag, ein Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 3 ZPO aufzuheben, hat das Gericht, das in der Sache in letzter Instanz erkannt hat, mittels Beschluß zu entscheiden (arg aus § 532 Abs 1 ZPO).

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