RS0071573 – OGH Rechtssatz
Über einen gemäß § 6 Abs 2 RatenG gestellten Antrag, ein Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 3 ZPO aufzuheben, hat das Gericht, das in der Sache in letzter Instanz erkannt hat, mittels Beschluß zu entscheiden (arg aus § 532 Abs 1 ZPO).