JudikaturOGH

RS0041611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1970

Hat der Gerichtshof erster Instanz über einen Streitgegenstand von nicht mehr als 150,-- S entschieden, so ist das Urteil ein solches über eine Bagatellsache. Die Berufung dagegen ist daher nur im Rahmen des § 501 ZPO zulässig.

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