JudikaturOGH

RS0046591 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1936

Der besondere Gerichtsstand für Verlassenschaftsangelegenheiten nach § 77 JN gilt mit Bezug auf § 105 JN im Falle der Streitgenossenschaft als ein allgemeiner Gerichtsstand im Sinne des § 93 JN.

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