RS0101366 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung für die Kostenbestimmung nach dem § 395 StPO ist, daß eine Kostenersatzpflicht nach dem § 393 Abs 3 StPO besteht. Durch die Übernahme der Kostenersatzpflicht in einem Vergleiche wird an sich diese Voraussetzung nicht geschaffen.