JudikaturOGH

RS0000287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2005

Die Vorschrift des § 9 EO (Notwendigkeit der Vorlage einer öffentlichen oder öffentlichen beglaubigten Urkunde) gilt auch für den gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers eingetretenen Zahler einer fremden Schuld (Privaturkunde ungenügend).

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