RS0000287 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 9 EO (Notwendigkeit der Vorlage einer öffentlichen oder öffentlichen beglaubigten Urkunde) gilt auch für den gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers eingetretenen Zahler einer fremden Schuld (Privaturkunde ungenügend).