RS0035771 – OGH Rechtssatz
Begehrt der Erbe in seiner gegen mehrere Vermächtnisnehmer erhobenen Klage den Ersatz der Gebühr, die er für die Vermächtnisnehmer entrichtet hat, so ist für die Klage mangels einer Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten der Gerichtsstand nach § 93 JN nicht begründet.