Einstweilige Verfügungen können auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruches bewilligt werden, da ein Anfechtungsanspruch ein "anderer Anspruch" im Sinne der §§ 378 Abs 1, 381 EO ist.
Rückverweise
…zur Sicherung von Anfechtungsansprüchen bewilligt werden. Die ständige Rechtsprechung zählt Anfechtungsansprüche zu den „anderen Ansprüchen" im Sinn des § 381 EO (RIS Justiz RS0004848; 3 Ob 216/01p = SZ 2002/12). Als Sicherungsmittel kommen Belastungs und Veräußerungsverbote nach § 382 Abs 1 Z …