JudikaturOGH

RS0004848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2005

Einstweilige Verfügungen können auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruches bewilligt werden, da ein Anfechtungsanspruch ein "anderer Anspruch" im Sinne der §§ 378 Abs 1, 381 EO ist.

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