JudikaturOGH

RS0002529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1936

Die in § 328 EO enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können, tritt nur insoweit ein, als Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt wird. Für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung bleibt die Voraussetzung, daß sich die Liegenschaft im Eigentum des Verpflichteten befindet, oder daß dieses Eigentum gleichzeitig eingetragen wird.

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