RS0004318 – OGH Rechtssatz
Bei Personengleichheit des Liegenschaftseigentümers und Unternehmers wird im Falle der Zwangsverpachtung des Unternehmens an den bisher zu dessen Betrieb verwendeten Teilen der Liegenschaft zugunsten des Zwangspächters ein nach § 1121 ABGB zu behandelndes Bestandrecht begründet.