JudikaturOGH

RS0004318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1936

Bei Personengleichheit des Liegenschaftseigentümers und Unternehmers wird im Falle der Zwangsverpachtung des Unternehmens an den bisher zu dessen Betrieb verwendeten Teilen der Liegenschaft zugunsten des Zwangspächters ein nach § 1121 ABGB zu behandelndes Bestandrecht begründet.

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