Ist über verspätete Einwendungen gegen die Aufkündigung die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden, so können die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden; es ist mit Urteil zu entscheiden. Die Verletzung der Bestimmungen des § 571 Abs 3 ZPO begründet keine Nichtigkeit.
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